Anja von Rosenstiel, LL.M.

Anja von Rosenstiel, M.A., L.L.M. (Boston University), attorney-at-law (MA), Rechtsanwältin, ist als Lecturer of law an der Boston University und als of counsel für die Kanzlei FinLaw in Frankfurt tätig und ist auf grenzüberschreitende Fragestellungen in Bezug auf Kryptowerte im Bank – und Kapitalmarktrecht sowie im Wertpapierrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht der Digitalisierung tätig. Mit diesen Schwerpunktbereichen, einschließlich der Governance digitaler Infrastruktur befassen sich auch ihre zahlreichen Veröffentlichungen und Buchbeiträge.

 

„Das ist [in den USA] der Ansatz, möglichst viele Intermediäre herauszunehmen, insbesondere im Moment, während hier in Europa natürlich aus Sicherheitsgründen oder aus Compliance-Gründen Intermediäre einbezogen werden. Schließlich ist es so, dass drüben in der Tokenisierung Business-to-Business immer stärker wird, also die Tokenisierung von Treasury Bills um Liquidität zu schaffen, während hier noch sehr stark Banken sich refinanzieren durch andere Banken. Das sind große Unterschiede. Vielleicht ist hier die Tokenisierung von sogenannten Real-World-Assets weiter fortgeschritten, einerseits aufgrund der Regulierung, z. B. durch das elektronische Wertpapiergesetz, aber auch durch die Rechtssicherheit, die jetzt geschaffen ist durch die Einordnung dieser tokenisierten Real-World-Assets, dass klarer ist, was ein Wertpapier ist und was ein MiCA-Token ist.“

„Vorher war es so gewesen, vor „Regulation through Enforcement“, dass eigentlich die Aufsichtsbehörden einen durchaus industriefreundlichen Ansatz betrieben haben, insofern als dass sie mit der Industrie letztlich kooperiert haben, dass es da die sogenannten Non-Action-Letters gab und eben aus der Vielzahl von Non-Action-Letters haben sich dann Regelentwürfe ergeben, die dann auch von der Industrie kommentiert werden konnten. Also dieses „Rule-and-Comment“ wurde abgelöst von dieser „Regulation through Enforcement“ und dann gab es Regelentwürfe, die mit der Industrie nicht abgesprochen wurden. Also die SEC hat dann die Kryptobörsen-Definition erweitert. Sie haben die Börsenmakler-Definition erweitert. Sie haben im Verwahrungsbereich „Qualified Custodian“ letztlich sehr strenge Kriterien angewendet, sodass eigentlich nur traditionelle Anbieter diese Verwahr-Vorschriften wahrnehmen konnten. Also all diese Dinge haben wirklich eine Situation erzeugt, die die Innovation erstickt hat.“


„Und das sind diese vier Bereiche. Also einerseits die Verwahrung zu öffnen, sodass traditionelle Anbieter Verwahrung anbieten können. Das hat auch Sicherheitsgründe, gerade im Tokenisierungsbereich, wie diese zugrunde liegenden Mittel verwahrt werden. […] Dann die Handelbarkeit auf dem Zweitmarkt zu regeln, was wiederum etwas damit zu tun hat, ob es sich überhaupt lohnt zu tokenisieren, den Bankenbereich zu regeln und schließlich den Compliance- bzw. Geldwäsche-Bereich.“

„Also, es wird immer wieder darauf verwiesen, wenn sich 27 Staaten einigen können in Europa, dann werden wir das auch schaffen. Also ich habe ja schon mal dieses Spannungsverhältnis angesprochen zwischen den einzelnen Bundesstaaten und der Bundesebene, was eben zum Beispiel die Stablecoin-Regulierung angeht. Da wird durchaus auf die MiCAR verwiesen. Jetzt insbesondere bei den Senatsanhörungen zur Payment-Stablecoin-Gesetzgebung wird auf die MiCAR verwiesen, dass hier im Rahmen der Einordnung der Kryptowerte eine klare und einfach zu handhabende Regelung geschaffen worden ist mit MiCAR, auch im Verhältnis eben zu MiFID. Das wird als Modell durchaus gesehen. Andererseits wird aber auch durchaus gesagt, dass man dann eben bei der Umsetzung oder Handhabung der einzelnen ja, oder bei den Anforderungen, vielleicht weniger streng sein sollte.“